Was passiert, wenn es
mit dem geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger zu einem
Unfall
kommt. Bis September 2002 war ein Pferdeanhänger in aller Regel
nicht gesondert
haftpflichtversichert. Der Pferdeanhänger war über das
Zugfahrzeug mitversichert, mit der Folge, dass
bei einer Schadensverursachung durch den Anhänger die Haftpflichtversicherung
des Zugfahrzeuges
eintrittspflichtig war.
Diese gesetzliche Regelung brachte aber Probleme mit sich. Es ereigneten
sich wiederholt Unfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern
(insbesondere Lkw- und Wohnwagengespanne), bei denen die Geschädigten
im wahrsten sinne des Wortes nur hinterher schauen konnten und deshalb
nur das Kennzeichen des Anhängers registrieren konnten. Das
Kennzeichen des Anhängers unterschied sich jedoch von dem des
Zugfahrzeuges. Traten nun die Geschädigten an den Halter des
Anhängers heran, so berief er sich darauf, dass er laut Gesetz
weder zur Auskunft noch zur Identifikation des Zugfahrzeuges verpflichtet
sei. Zur Vermeidung dieser
Handhabung änderte bzw. ergänzte der Gesetzgeber mit Wirkung
zum 01. August 2002 den § 7 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort heißt es nun:
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers,
der dazu bestimmt ist, von einem
Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet,
der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter
verpflichtet, dem Verletzen den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Seither haftet bei einem Verkehrsunfall nicht nur der Halter des
Zugfahrzeuges, sondern auch der
Halter des Anhängers. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang
auch, dass die §§ 7 ff.
Straßenverkehrsgesetz nicht auf den Straßenverkehr beschränkt
sind, sondern für jedes
Schadensereignis gelten, das ursächlich mit dem Kraftfahrzeugbetrieb
zusammenhängt. Sie
beanspruchen daher auch dann Geltung, wenn sich ein Unfall auf einem
nicht öffentlichen Weg
ereignet.
Die Gesetzesänderung hat keine Folgen, wenn der Halter des
Zugfahrzeuges seinen eigenen
Pferdeanhänger benutzt. Probleme und Streit können sich
aber beim Verleihen oder beim Vermieten
von Pferdeanhängern ergeben. Es haften nämlich nunmehr
bei einem Unfall der Halter des
Pferdeanhängers und der Halter des Zugfahrzeuges als Gesamtschuldner.
Ereignet sich also ein
Unfall und der Geschädigte notiert sich nur das Kennzeichen
des Anhängers, so ist der Halter des
Anhängers bzw. dessen Versicherung bei entsprechendem Unfallhergang
zur Begleichung des
Schadens verpflichtet. Zwar hat der Halter des Anhängers ein
Rückgriffsrecht gegen den Halter und
den Fahrer des Zugfahrzeuges, wenn der Schaden ausschließlich
durch die Fahrweise oder einem
Schaden an dem Zugfahrzeug verursacht worden ist, aber die Durchsetzung
dieses Anspruches und
das Risiko der Realisierbarkeit der Schadensersatzforderung trägt
der Halter bzw. die Versicherung
des Anhängers.
Aus den vorgenannten Gründen ist jedem, der in Betracht zieht,
seinen Pferdeanhänger mit oder ohne
Entgelt einer anderen Person zur Verfügung zu stellen, zu raten,
schriftlich festzuhalten, an wen der
Anhänger in welchem Zeitraum verliehen worden ist. Des weiteren
sollte eine PferdeAnhängerhaftpflichtversicherung abgeschlossen
werden, um so das Haftungsrisiko
versicherungstechnisch auszuschließen. Die Versicherung tritt
immer dann ein, wenn der Anhänger,
egal mit welchem Zugfahrzeug, einen Schaden verursacht hat.
Durch eine solche Haftpflichtversicherung sind jedoch nicht die
Schäden abgedeckt, die an dem Anhänger
selbst entstanden sind. Auch die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges,
selbst wenn es sich um eine
Vollkaskoversicherung handelt, tritt nicht für Schäden
an dem mitgeführten Anhänger ein. Aus diesem
Grunde ist zu überlegen, eine zusätzliche Fahrzeugversicherung
für den Pferdeanhänger
abzuschließen. Eine solche Versicherung kann als Vollkaskoversicherung
vereinbart werden. Falls
keine solche Versicherung besteht, hätte das zur Folge, dass
der Fahrer des unfallverursachenden
Zugfahrzeuges die Schäden an dem Pferdeanhänger persönlich
tragen müsste.
Eine Teilkaskoversicherung kostet nicht viel und sichert das Diebstahlrisiko
ab, dass nicht unterschätzt
werden sollte. So gingen in den letzten Jahren bei der IVK immer
wieder Schadenmeldungen ein,
bei denen der Pferdeanhänger gestohlen wurde. In einigen Fällen
sogar samt Pferd/e.
Wird der geliehene Pferdeanhänger z.B. beim Beladen des eigenen
Pferdes beschädigt, deckt diesen
sog. Mietsachschaden eine gute Pferdehaftpflichtversicherung ab.
Es gibt hier in der Regel aber nur
Angebote, die die Schadenhöhe am Pferdeanhänger auf ca.
5.000,- Euro begrenzen. Bei den
meissten Policen ist hier auch eine Selbstbeteiligung vereinbart.
Dennoch ist auch dieses Risiko
versicherbar, was dem Pferdehalter eine finanzielle Sicherheit bietet.
Wenn Sie mit dem Pferd häufig unterwegs sind und sich zum Transport
einen Pferdeanhänger leihen,
sollten Sie auf eine leistungsstarke Pferdehaftpflichtversicherung
vertrauen. Achten Sie darauf, dass
für den Pferdeanhänger mindestens eine Anhängerhaftpflichtversicherung
besteht.
Bei der IVK erhalten Sie preiswerten Versicherungsschutz für
Ihren Pferdeanhänger, sowie die
Möglichkeit eine Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung
mit abzuschliessen.
Die Deckungskarte zur Zulassung des Pferdeanhängers, erhalten
Sie auf Wunsch per Email.
Damit können Sie den Anhänger noch am gleichen Tag zulassen.
Die ausgewählten Tarife zur Pferdehaftpflichtversicherung,
wie z.B. der Tarif Allsafe Select beinhalten den
wichtigen Versicherungsschutz für geliehene Pferdeanhänger
und das bei vergleichsweise geringer
Versicherungsprämie und einen Gruppenrabatt ab 2 zu versichernden
Pferden oder Ponys.
Die IVK ist seit 1973 Ihr kompetenter Tier-Versicherungsmakler.
Bei der IVK erhalten Sie eine kostenlose
Erstberatung bei rechtlichen Problemen im Schadenfall. Es steht
Ihnen ein erfahrenes und
fachkundiges Expertenteam zur Verfügung. Ihr persönlicher
Ansprechpartner zu allen
Pferdeversicherungen ist Herr Stummer den Sie unter der Telefonnummer
0561-13223 erreichen.
Email: info@hufundpfote.de
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz von Pferdeanhängern
finden Sie auch im Internet unter
www.hufundpfote.de
Copyright: Andreas Stummer, iVK-Versicherungskonzepte
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