Pensionspferde sind keine,
wie sicherlich viele aus dem Wort schließen würden, ältere
Pferde,
die im öffentlichen Dienst beispielsweise als Polizeipferde eingesetzt
wurden, sondern Pferde, die in
einem fremden Reitstall untergebracht werden. Nicht jeder Pferdebesitzer
verfügt über die
Möglichkeit, sein eigenes Pferd bei sich zu Hause artgerecht
unterzubringen. Sei es der fehlende Stall
oder die nicht vorhandene Wiese oder Weide.
Oftmals werden dann diese Pferde bei einem Landwirt, Reitverein oder
einem gewerblichen Reitstall
untergestellt. Meist geschieht dies gegen eine Entgeltzahlung. Die
Höhe des Betrages richtet sich
nach den vereinbarten Leistungen, die mit dem Pensionsbetrieb oder
Reitstallbesitzer vereinbart
wurden. So besteht sicherlich auch die Möglichkeit, Fütterung
und Pflege des Pferdes vom Betrieb
durchführen zu lassen.
Unabhängig davon, ob weitere Leistungen in Bezug auf das Pferd
vereinbart werden, wird der Betrieb,
ab dem Beginn der Pension, zum „Tierhüter“ im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch
der Tierhüter ist unter bestimmten Umständen für einen
Schaden verantwortlich, den ein bei ihm
eingestelltes Pferd verursacht. Sobald Pensionspferde aus dem Stall
oder aus der Koppel ausbrechen
und einen Unfall verursachen, können Haftpflichtansprüche
sowohl an den Pferdebesitzer, als auch
an den Betrieb gestellt werden.
Der Pferdehalter haftet aus der Gefährdungshaftung des §
833 BGB. Sofern es sich nicht um ein so
genanntes Erwerbstier handelt, dass zur Einkommenserzielung gehalten
wird, haftet der Tierhalter
aus einer strengen Gefährdungshaftung. Er kann sich nicht darauf
berufen, dass ein evtl. Schaden
nicht durch ihn verschuldet worden sei. Es reicht also aus, dass der
Schaden ursächlich auf sein Pferd
zurückzuführen ist.
Der Tierhüter haftet aus einem vermuteten Verschulden, das heißt,
er kann einen Entlastungsbeweis
führen. Bei einem durch das eingestellte Pferd verursachten Schaden
wird er dann darlegen und
beweisen, dass er dieses sorgfältig und ordnungsgemäß
beaufsichtigt und untergebracht hat. Gelingt
dieser Entlastungsbeweis – an den strenge Anforderungen gestellt
werden – nicht, haftet er mit dem
Tierhalter gesamtschuldnerisch. Es können dann sowohl Tierhalter
als auch Tierhüter für den
gesamten Schaden in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund ist
Betrieben, die
Pensionspferde bei sich unterbringen, dringend zu empfehlen, eine
Pensionspferdehalter-
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der gewerbliche Einstaller (der Reitstallbesitzer) benötigt
den Einschuss der Hüterhaftpflicht im
Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Bei der Einstellung
von fremden Pferden, den
sogenannten Pensionspferden, haftet er als Tierhüter. Ein typisches
Beispiel: Der Reitstallbesitzer
verschließt versehentlich das Gatter nicht richtig. Das eingestellte
fremde Pferd bricht von der Weide
aus und richtet daraufhin einen Schaden an. Der gewerbliche Einstaller
(der Reitstallbesitzer) haftet
hierfür in vollem Umfang.
Schäden an den eingestellten Pferden können im Einstellungsvertrag
geregelt werden. Wird im
Einstellungsvertrag nichts vereinbart, haftet der Einstaller für
Schäden an den Pensionspferden selbst.
Ein typisches Beispiel ist eine Kolik aufgrund falscher Futtergabe.
Generell besteht für den
Reitstallbesitzer die Möglichkeit, sich gegen Schäden
an Pensionspferden (sogenannten
Obhutschäden) zu versichern. Wichtig ist dabei zu beachten
das es bei der Hüter- und
Obhutschadenhaftpflichtversicherung zeitlich egal ist, ob ein fremdes
Pferd nur einen Tag oder über
mehrer Monate oder Jahre eingestellt ist.
Bei der IVK können Sie Schäden am Pensionspferd (Obhutsschäden)
gegen einen geringen
Zusatzbeitrag in die Pensionspferdehaftpflichtversicherung einschliessen.
Schäden an
Pensionspferden sind dann bis zu 12.000 Euro versichert.
Die IVK ist seit 1973 Ihr kompetenter Tier-Versicherungsmakler.
Bei der IVK erhalten Sie eine
kostenlose Erstberatung bei rechtlichen Problemen im Schadenfall.
Es steht Ihnen ein erfahrenes und
fachkundiges Expertenteam zur Verfügung. Ihr persönlicher
Ansprechpartner
zu allen Pferdeversicherungen ist Herr Stummer den Sie unter der
Telefonnummer 0561-13223 erreichen. Weitere Informationen finden
Sie auch im Internet unter www.hufundpfote.de.
Copyright: Andreas Stummer, iVK-Versicherungskonzepte
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