Pferdekauf
Wenns doch so einfach wäre...
Wurde früher ein Pferdekauf per Handschlag besiegelt,
sieht sich heute der Pferdekäufer oft vielen juristischen
Fallstricken ausgeliefert. Leider auch dann, wenn man doch
eigentlich alles richtig machen will, wie ein vom Landgericht
Flensburg im März diesen Jahres entschiedener Fall
zeigt.
Die Kläger hatte vor, sich von einer privaten Verkäuferin
eine Stute zu kaufen. Vor dem Kauf hatte sie einen Tierarzt
mit der üblichen Ankaufsuntersuchung beauftragt. Dieser
hat ihr in einem schriftlichen Protokoll bestätigt,
dass das Tier keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung
hat. Der darauf abgeschlossene Kaufvertrag sah eine Verjährungsfrist
für Mängel von drei Monaten und einen umfassende
Gewährleistungsausschluss vor.
Leider lahmte die Stute ein halbes Jahr später und
musste behandelt werden. Der behandelnde Tierarzt ließ
sich die Röntgenbilder der Ankaufsuntersuchung vorlegen,
auf denen er u.a. degenerative Veränderungen im Hufrollenbereich
festgestellt hat.
Daraufhin hat die enttäuschte Käuferin den Tierarzt,
der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragt war, auf Schadensersatz
verklagt: Hätte dieser die Röntgenbilder richtig
ausgewertet, hätte sie die Stute nicht gekauft.
Die Richter des Landgerichts Flensburg haben sich mit dem
möglichen Behandlungsfehler nicht befasst. Sie haben
festgestellt, dass sich die Käuferin in jedem Fall
erst an die Verkäuferin hätte wenden müssen.
Die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen würden
nach Ansicht des Gerichts viele werthaltige Möglichkeiten,
wie z.B. die Minderung des Kaufpreises bieten. Ein Schaden,
der gegenüber dem Tierarzt geltend gemacht werden könnte,
sei deshalb gar nicht entstanden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Richter
die vereinbarte Verjährungsfrist als zu kurz gewertet
und den Gewährleistungsausschluss als zu weitreichend
und daher unwirksam gewertet haben. Dies ausdrücklich
auch, obwohl der Kauf hier zwischen Privatleuten stattgefunden
hat.
Auch wenn das Problem des richtigen Anspruchsgegners in
der Rechtssprechung umstritten ist, zeigt dieses Urteil
für den Laien zwei wichtige Punkte auf:
1. Der Verkäufer eines Pferdes steht grundsätzlich
als erster in der Haftung. Der Käufer handelt in jedem
Fall richtig, wenn er beim Verdacht eines Mangels sich zumindest
auch sofort an den Verkäufer wendet. Dies sollte aus
Beweiszwecken unbedingt schriftlich oder zumindest unter
Zeugen geschehen.
2. Die Verwendung eines wie üblich
vorformulierten (Muster-) Kaufvertrags kann ganz erhebliche
Folgen nach sich ziehen, denn solche Verträge werden
von den Gerichten immer nach den Regelungen über allgemeine
Geschäftsbedingungen überprüft, was aber
die wenigstens wissen. Diese Vorschriften machen aber manche
Vereinbarung schon per Gesetz unwirksam. Entweder ein Vertrag
wird wirklich individuell ausgehandelt und dann festgehalten.
Oder es wird zumindest die Herkunft eines solchen Muster
kritisch hinterfragt: wer hat es herausgegeben? Wie alt
ist das Muster? Im Zweifel ist es sicher billiger, einen
Anwalt im Vorfeld zu fragen. Dies kann im Fall der Fälle
jeden Menge Ärger und Geld ersparen.
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